Der dritte Teil unserer Serie zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie dreht sich um die Vergütungspraxis: Was Sie als Immobilienkreditvermittler ab dem 21. März 2016 berücksichtigen müssen.Für die erfolgreiche Vermittlung erhält der Vermittler eine Vergütung, die sich in der Regel an der Höhe des Darlehensbetrages orientiert. Darüber hinaus sind verschiedene Anreize und Vergütungssysteme im Markt verbreitet, die am Verbraucherinteresse gemessen auf den Prüfstand gestellt werden.
Denn die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie thematisiert die „Möglichkeiten negativer Einflussnahme, die über Absatzvorgaben, Vergütungssysteme und Zuwendungen, sei es als Provision oder in anderen Form“, auf den Vertrieb und Abschluss von Baufinanzierungen ausgeübt werden können.
In Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie wird dies wie folgt formuliert:
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern, Kreditvermittlern oder benannten Vertretern, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.“
Daraus ergeben sich im aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung folgende Punkte, die Auswirkungen auf die Praxis der Vergütung Ihrer Leistung haben werden:
Hintergrund: Ihr Kunde soll schon im Vorfeld abschätzen können, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Vermittlungstätigkeit für ihn kostenpflichtig ist (vertraglich vereinbarte Honorarberatung). Gemeinsam mit der Auskunftspflicht über die sonstigen Vergütungen wird ihm auch eine Einschätzung ermöglicht, wie hoch Ihre Gesamtvergütung sein wird.
„Dies gilt auch für alle festangestellten Mitarbeiter. Zudem müssen auch diejenigen im Backoffice, die sich mit der Vermittlung von Wohnimmobilienkreditverträgen befassen, die geforderte Sachkunde besitzen“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung (AfW) und Rechtsanwalt.
Nachhaltige und gute Beratung wird sich weiterhin lohnen! Denn insbesondere im Rahmen einer verbraucherorientierten Beratung können Lösungen wie zum Beispiel eine gleichbleibende Ratenhöhe für die gesamte Laufzeit (Bsp. Bausparvertrag), eine Risikolebensversicherung- oder Arbeitslosigkeitsversicherung (insb. Deutsche Bank BaufinanzierungsSchutz) und weitere Lösungen auch zu zusätzlichen Vermittlungs-Chancen führen.
Und Kreditinstitute denken ihrerseits darüber nach, wie sie die Vergütungen verschiedener Vermittlungstätigkeiten künftig gestalten können - im besten Interesse des Verbrauchers!
Die Deutsche Bank wird Sie weiter auf dem Laufenden halten, wenn es im Gesetzgebungsverfahren Neues zu berichten gibt. Sprechen Sie bei Fragen gern auch Ihren Vertriebspartnerkoordinator vor Ort an.